1. Welche Schüler*innen können eine Schule für Kranke besuchen?
Schüler*innen aller Schularten und Ausbildungsrichtungen, die sich im Krankenhaus oder einer entsprechenden Einrichtung befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Stammschule voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder aufgrund einer chronischen Erkrankung immer wieder in einer Klinik behandelt werden müssen, können eine Schule für Kranke besuchen. Die Einschätzung des Zeitraums obliegt den behandelnden Ärzten. Wenn es pädagogisch oder medizinisch geboten ist, können auch Schüler*innen, die weniger als sechs Wochen krankheitsbedingt dem Unterricht der Stammschule fernbleiben müssen, Unterricht durch die Schule für Kranke erhalten (siehe § 2 Absatz 1 und 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)).
2. Unterliegt mein Kind auch bei Krankheit der Schulpflicht?
Schulpflicht bedeutet gleichzeitig auch ein Recht auf Schule. Nach § 7 Abs. 2 KraSO sind schulpflichtige Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht in der Schule für Kranke teilzunehmen, sofern die entsprechenden Bedingungen dafür erfüllt sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 KraSO gilt: „Krankenhausunterricht wird nur erteilt, soweit die Schülerinnen und Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für Mitschüler besteht. Die behandelnden Ärzte und die Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können. Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler*innen Rücksicht zu nehmen. Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.“
3. Wie sieht der Unterricht in der Schule für Kranke aus?
Bei bestimmten Erkrankungen können die Kinder und Jugendlichen in der Gruppe unterrichtet werden. Sie kommen dann morgens je nach Möglichkeit für mehrere Stunden zum Unterricht. Die Zusammensetzung der Schülergruppe variiert teils täglich, die Klassenzimmer der Klinikschule befinden sich in Stationsnähe. Umfang und Inhalt des Unterrichts richten sich nach der individuellen Situation der Patient*innen. Vorrangig werden die Fächer Mathematik, Deutsch, Englisch und weitere Fremdsprachen unterrichtet. Durch den Unterricht in der Klinikschule werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, trotz des Klinikaufenthalts und der Erkrankung lernen zu können. Ziel ist es dabei, den Anschluss an die Klasse der Stammschule zu halten.
4. Kann mein Kind trotz Krankheit in seiner Klasse in der Stammschule bleiben?
Grundsätzlich ja, denn der Besuch der Schule für Kranke ist immer als temporäre Maßnahme zu verstehen. Wenn krankheitsbedingt ein Verbleib in der Stammschule nicht möglich ist, suchen Lehrkräfte der Schulen für Kranke und der Stammschulen mit den Eltern und der betroffenen Schüler*innen gemeinsam nach dem geeigneten Bildungsweg.
§ 8 Abs. 1 S. 3 KraSO führt hierzu aus:
„Die Schüler bleiben Schüler der Schulart, die sie vor der Erkrankung besucht haben, soweit nicht wegen der Krankheit ein Übertritt an eine Schule einer anderen Schulart entsprechend den Bestimmungen der für die vorgesehene Schulart einschlägigen Schulordnung über Aufnahme und Übertritt erforderlich ist.“
5. Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen einer Schule für Kranke und der Stammschule meines Kindes?
Mit Einverständnis der Eltern nimmt die Lehrkraft an der Klinik Kontakt mit der Schulleitung, den Klassenlehr*innen und den betroffenen Fachlehrer*innen der Stammschule auf. Hierbei werden über die Lerninhalte der relevanten Fächer, in der Regel der Vorrückungsfächer, Absprachen getroffen. Für die Reintegration des erkrankten Kindes in seine Klasse bieten die jeweiligen Schulen für Kranke (Beratungs-)Gespräche mit der Stammschule an.
6. Hat mein Kind einen Anspruch auf Unterstützung im Sinne eines krankheitsbedingten Nachteilsausgleichs?
Der Nachteilsausgleich soll Benachteiligungen kranker Schüler*innen verhindern, indem der individuell belastenden Situation dieser Kinder und Jugendlichen Rechnung getragen wird. Er bezieht sich sowohl auf die Zeit während des Klinikaufenthalts als auch auf einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum nach der Rückkehr in die Stammschule. Auswirkungen der Krankheiten erfordern einen speziellen Nachteilsausgleich, der auf die Krankheit abgestimmt und individuell zugeschnitten werden muss. Die Schule für Kranke bietet in diesem Zusammenhang adäquate Beratung.
Nachteilsausgleich umfasst und beinhaltet praktische Hilfen, wie etwa die Bereitstellung von besonderen Arbeitsmitteln, Verlängerung der Arbeitszeit sowie ggf. die Befreiung von einzelnen Fächern. Unter Umständen kann auch die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistung verändert werden. Weitere Maßnahmen werden im Einzelfall bestimmt. Zuständig für spezielle Fragen zum Nachteilsausgleich sind die jeweiligen Schulaufsichten wie Schulämter, Regierungen und bei weiterführenden Schulen die Ministerialbeauftragten (MB) der einzelnen Schularten.
7. Unter welchen Bedingungen ist Hausunterricht möglich?
Schüler*innen, denen ein Schulbesuch längerfristig nicht möglich ist, kann Hausunterricht erteilt werden. Die rechtliche Grundlage dafür bietet in Bayern die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.08.1989. Demnach können Schüler*innen Unterricht erhalten, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen am Unterricht der Stammschule nicht teilnehmen können oder wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen. Der Hausunterricht wird von den Eltern mit einer ärztlichen Bestätigung in der Regel über die Stammschule beantragt. In den einzelnen Schularten gibt es dafür Antragsformulare.
8. Kann mein Kind in der Schule für Kranke auch Prüfungen ablegen oder einen Schulabschluss erlangen?
In § 13 KraSO wird hierzu ausgeführt:
„Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.“
Prüfungen der Stammschule können in aller Regel auch in der Klinikschule geschrieben werden. Bei zentral gestellten Abschlussprüfungen ist der rechtliche Status der jeweiligen Schule für Kranke entscheidend. In jedem Fall sind frühzeitige Absprachen erforderlich.
9. Welche Möglichkeiten bestehen für kranke Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern?
Alle Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern, die in einer bayerischen Klinik oder einer entsprechenden Einrichtung behandelt werden, haben Anspruch auf Unterricht. Andere Bundesländer können abweichende Bestimmungen haben.
10. Kann mein Kind, wenn es längere Zeit krank ist, trotzdem in die nächst höhere Klasse vorrücken?
Diese Frage ist für Bayern in Art. 53 Abs. 6 S. 2 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt:
„Schülerinnen und Schüler, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.“
Im einzelnen Fall ist eine enge Absprache zwischen den Lehrkräften der Schulen für Kranke, den Lehrkräften der Stammschule und gegebenenfalls den Hauslehrer*innen erforderlich, um eine entsprechende Empfehlung an die Lehrer*innen-Konferenz zu geben. Wiederholungen wegen Erkrankung werden nicht angerechnet.

Markus Geiger
Leitung Klinikschule
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