Stationäre Mitaufnahme eines Elternteils/Angehörigen

Bei Kindern bis zur Einschulung oder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres (Das Alter der Aufnahme ist entscheidend) kann grundsätzlich eine Begleitperson medizinisch begründet (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) stationär mit aufgenommen werden. Dabei entstehen für Eltern/Angehörige keine Unterkunfts-/ Verpflegungskosten.
Wenn ein Kind bereits in der Schule ist, kann nur in besonderen Einzelfällen eine Begleitperson mit aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, ob die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson weiterhin gegeben ist, treffen die jeweiligen Oberärzt*innen erst vor Ort am Aufnahmetag. Dies erfolgt unabhängig von der Empfehlung einweisender Ärzt*innen.