Private Schule für Kranke
Rheuma und chronische Schmerzen halten sich nicht an Lehrpläne. Eltern wie auch Kinder machen sich häufig Sorgen, dass Klinikaufenthalte außerhalb der Ferien den Erfolg in Schule und Ausbildung gefährden. Dies ist jedoch in der Kinderklinik Garmisch-Partenkirchen unbegründet. An unserer eigenen, staatlich genehmigten Schule für Kranke unterrichtet ein Team erfahrener Pädagog*innen verschiedener Schularten. Die Klassenzimmer befinden sich an zentraler Stelle im Haus und in unmittelbarer Nähe zu den Stationen. Die Lehrkräfte der Schule für Kranke sind durch gezielte Fortbildungen auf den Umgang mit erkrankten Schüler*innen spezialisiert und verstehen sich darauf, die besonderen schulischen Anforderungen der Patient*innen der Klinik zu erfüllen. Im Einvernehmen mit den Eltern nimmt die jeweilige Lehrkraft Kontakt mit den Klassenleiter*innen bzw. Fachlehrer*innen der Stammschule auf, um in enger Absprache für eine bestmögliche schulische Förderung zu sorgen.
Der Unterricht findet in Kleingruppen statt und schafft Raum für eine sehr individuelle Betreuung. Unterrichtet werden alle Schularten und Jahrgangsstufen in den Kernfächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Latein, Spanisch und Italienisch sowie auf Anfrage gegebenenfalls in weiteren Fächern. Die Lehrkräfte der Schule für Kranke orientieren sich dabei an den Lerninhalten und Lehrplänen der Stammschulen. Auf Wunsch können Schulaufgaben, Klassenarbeiten und Stegreifaufgaben der Stammschulen in der Klinik mitgeschrieben werden, um auf diese Weise eine belastende Häufung von Nachschriften im Anschluss an den Klinikaufenthalt zu vermeiden.
Darüber hinaus gibt es Angebote zum Thema Lerncoaching sowie Beratungsmöglichkeiten im Hinblick auf schulische Unterstützungsmaßnahmen. Sitzbälle, Ball- und Keilkissen oder schmerztherapeutische Strategien wie die Anwendung von Therapieknete und Igelbällen können in der Schule für Kranke erprobt werden, um anschließend auch in der Stammschule zum Einsatz zu kommen.
Für Fragen steht Ihnen gerne unser Schulsekretariat unter der Rufnummer 08821/701-1701 zur Verfügung.
FAQs zur Privaten Schule für Kranke
1. Welche Schüler*innen können die Schule für Kranke besuchen?
Schüler*innen aller Schularten, die sich in einem Krankenhaus befinden und am Unterricht ihrer Stammschule voraussichtlich länger nicht teilnehmen können oder aufgrund einer chronischen Erkrankung immer wieder in einer Klinik behandelt werden müssen, können eine Schule für Kranke besuchen (siehe § 2 Absatz 1 und 2 Krankenhausschulordnung (KraSO))
2. Unterliegt mein Kind auch bei Krankheit der Schulpflicht?
Schulpflicht bedeutet gleichzeitig auch ein Recht auf Schule. Nach § 7 Abs. 2 KraSO sind schulpflichtige Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht in der Schule für Kranke teilzunehmen, sofern die entsprechenden Bedingungen dafür erfüllt sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 KraSO gilt: „Krankenhausunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für Mitschüler besteht. Die behandelnden Ärzte und die Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können. Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler Rücksicht zu nehmen. Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.“
3. Wie sieht der Unterricht in der Schule für Kranke aus?
Bei bestimmten Erkrankungen können die Kinder und Jugendlichen in der Gruppe unterrichtet werden. Sie kommen dann morgens je nach Möglichkeit für mehrere Stunden zum Unterricht. Die Zusammensetzung der Schülergruppe variiert teils täglich, die Klassenzimmer der Klinikschule befinden sich in Stationsnähe. Umfang und Inhalt des Unterrichts richten sich nach der individuellen Situation der Patient*innen. Vorrangig werden die Fächer Mathematik, Deutsch, Englisch und weitere Fremdsprachen unterrichtet. Durch den Unterricht in der Klinikschule werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, trotz des Klinikaufenthalts und der Erkrankung lernen zu können. Ziel ist es dabei, den Anschluss an die Klasse der Stammschule zu halten.
4. Kann mein Kind trotz Krankheit in seiner Klasse in der Stammschule bleiben?
Grundsätzlich ja, denn der Besuch der Schule für Kranke ist immer als temporäre Maßnahme zu verstehen. Wenn krankheitsbedingt ein Verbleib in der Stammschule nicht möglich ist, suchen Lehrkräfte der Schule für Kranke und der Stammschule mit den Eltern und den betroffenen Schüler*innen gemeinsam nach dem geeigneten Bildungsweg.
5. Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen der Schule für Kranke und der Stammschule meines Kindes?
Mit Einverständnis der Eltern nimmt die zuständige Lehrkraft der Schule für Kranke Kontakt mit der Schulleitung, den Klassenlehrer*innen und den betroffenen Fachlehrer*innen der Stammschule auf. Hierbei werden über die Lerninhalte der relevanten Fächer, in der Regel der Vorrückungsfächer, Absprachen getroffen. Für die Reintegration des erkrankten Kindes in seine Klasse bieten die jeweiligen Schulen für Kranke (Beratungs-)Gespräche mit der Stammschule an.
6. Hat mein Kind Anspruch auf Unterstützung im Sinne eines krankheitsbedingten Nachteilsausgleichs?
Der Nachteilsausgleich soll Benachteiligungen kranker Schüler*innen verhindern, indem der individuell belastenden Situation dieser Kinder und Jugendlichen Rechnung getragen wird. Die Auswirkungen verschiedener Krankheiten können spezielle schulische Unterstützungsmaßnahmen erfordern, die auf die Krankheit abgestimmt und individuell zugeschnitten werden müssen. Maßnahmen der individuellen Unterstützung bzw. des Nachteilsausgleichs umfassen praktische Hilfen, wie etwa die Bereitstellung von besonderen Arbeitsmitteln, eine Verlängerung der Arbeitszeit bzw. die Gewährung zusätzlicher Pausen. Unter Umständen kann auch die Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Leistung verändert werden. Weitere Maßnahmen werden im Einzelfall bestimmt. Für die Genehmigung von Unterstützungsmaßnahmen in Prüfungssituationen muss in der Regel ein schriftlicher Antrag vorgelegt werden. Zusätzlich sind meist ein fachärztliches Zeugnis und ggf. weitere Unterlagen erforderlich.
7. Unter welchen Bedingungen ist Hausunterricht möglich?
Schüler*innen, denen ein Schulbesuch längerfristig nicht möglich ist, kann Hausunterricht erteilt werden. Die rechtliche Grundlage dafür bietet in Bayern die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.08.1989. Demnach können Schüler*innen Hausunterricht erhalten, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen am Unterricht der Stammschule nicht teilnehmen können oder wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen. Der Hausunterricht wird von den Eltern mit einer ärztlichen Bestätigung in der Regel über die Stammschule beantragt.
8. Kann mein Kind in der Schule für Kranke auch Prüfungen ablegen oder einen Schulabschluss erlangen?
In § 13 KraSO wird hierzu ausgeführt:
„Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können.“
Prüfungen der Stammschule können in aller Regel auch in der Klinikschule geschrieben werden. Bei zentral gestellten Abschlussprüfungen ist der rechtliche Status der jeweiligen Schule für Kranke entscheidend. In jedem Fall sind frühzeitige Absprachen erforderlich.
9. Welche Möglichkeiten bestehen für kranke Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern?
Alle Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern, die in einer bayerischen Klinik oder einer entsprechenden Einrichtung behandelt werden, haben Anspruch auf Unterricht. Andere Bundesländer können abweichende Bestimmungen haben.
10. Kann mein Kind, wenn es längere Zeit krank ist, trotzdem in die nächste Jahrgangsstufe vorrücken?
Diese Frage ist für Bayern in Art. 53 Abs. 6 S. 2 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt:
„Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.“
Im einzelnen Fall ist eine enge Absprache zwischen den Lehrkräften der Schulen für Kranke, den Lehrkräften der Stammschule und gegebenenfalls den Hauslehrer*innen erforderlich, um eine entsprechende Empfehlung an die Lehrerkonferenz zu geben.