Stationäre Mitaufnahme eines Elternteils/Angehörigen
Bei Kindern im Vorschulalter bis 6 Jahre kann grundsätzlich eine Begleitperson aufgrund der „medizinischen Notwendigkeit“ (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) stationär mit aufgenommen werden. Dabei entstehen für Eltern/Angehörige keine Unterkunfts-/ Verpflegungskosten.
Wenn ein Kind bereits in der Schule ist, kann nur in besonderen Einzelfällen eine Begleitperson mit aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, ob die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson weiterhin gegeben ist, treffen die jeweiligen Oberärzt*innen vor Ort. Dies erfolgt unabhängig von der Empfehlung einweisender Ärzt*innen. Bitte klären Sie im Vorfeld einer geplanten stationären Aufnahme mit unserem Belegungsmanagement ab, ob eine Mitaufnahme eines Elternteils auf Station möglich ist.