Zum Inhalt springen
Logo mit Link zur Startseite
Zentrum für Schmerztherapie junger Menschen
  • Rheuma Zentrum
  • Schmerz Zentrum
  • Sozialpädiatrisches Zentrum
  • Gipfelstürmer
  • Wir über uns
  • So behandeln wirNavigation Ein/Ausblenden
    • BehandlungsspektrumNavigation Ein/Ausblenden
      • Chronische Schmerzen allgemein
      • chronische Schmerzen des Bewegungsapparates
      • chronische Kopfschmerzen
      • chronische Bauchschmerzen
    • BehandlungskonzeptNavigation Ein/Ausblenden
      • Schmerztherapie
      • Ärztlicher Dienst
      • Psychologischer Dienst
      • Pflege- und Erziehungsdienst
      • Physikalische Abteilung
      • Klinikschule
      • Sozialdienst
      • Stationäre interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie
    • Unser Team
    • 11 Fragen zu chronischen Schmerzerkrankungen
    • Links
  • Eltern und PatientenNavigation Ein/Ausblenden
    • Terminorganisation
    • Anreise & Parken
    • Übernachtung & BegleitpersonenNavigation Ein/Ausblenden
      • Übernachtungsmöglichkeiten
      • Begleitpersonen
    • BeratungNavigation Ein/Ausblenden
      • Psychologischer Dienst
      • SozialdienstNavigation Ein/Ausblenden
        • FAQs rund um den Aufenthalt
    • Wissenwertes von A-Z
  • Ärzte und FachkräfteNavigation Ein/Ausblenden
    • Terminorganisation
    • Stellenangebote
    • Ausbildung
    • Arzt im PJ
    • Fortbildungen & Veranstaltungen
  • ServiceNavigation Ein/Ausblenden
    • Kontakt - Zentrale Information
    • Terminorganisation
    • Anreise & Parken
    • Download-Center
    • Aktuelle Meldungen
    • Fortbildungen & Veranstaltungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
  • Stellenangebote
  • Corona-Schutz
  • Terminorganisation
  • Anreise & Parken
  • Übernachtung & Begleitpersonen
  • Beratung
    • Psychologischer Dienst
    • Sozialdienst
      • FAQs rund um den Aufenthalt
  • Wissenwertes von A-Z

Fragen rund um den Aufenthalt

1. Werden Eltern während des stationären Aufenthalts in der Klinik mit aufgenommen?

1. Werden Eltern während des stationären Aufenthalts in der Klinik mit aufgenommen?

Bei Kindern im Vorschulalter bis 6 Jahre kann grundsätzlich eine Begleitperson aufgrund der „medizinischen Notwendigkeit“ (vgl. § 11 Abs. 3 SGB V) stationär mit aufgenommen werden. Dabei entstehen für Eltern/Angehörige keine Unterkunfts-/ Verpflegungskosten.
Wenn ein Kind bereits in der Schule ist, kann nur in besonderen Einzelfällen eine Begleitperson mit aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber, ob die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Mitaufnahme einer Begleitperson weiterhin gegeben ist, trifft der jeweilige Oberarzt vor Ort. Dies erfolgt unabhängig von der Empfehlung einweisender Ärzte. Bitte klären Sie im Vorfeld einer geplanten stationären Aufnahme mit unserem Belegungsmanagement ab, ob eine Mitaufnahme eines Elternteils auf Station möglich ist.
Damit Eltern in der Nähe ihres Kindes sein können, bietet der Sozialdienst (08821 – 701 1183) in der Villa und im Personalwohnheim einige günstige Übernachtungsmöglichkeiten an.

2. Wer übernimmt die Lohnausfallkosten für die Zeit der stationären Behandlung?

2. Wer übernimmt die Lohnausfallkosten für die Zeit der stationären Behandlung?

Ist die Mitaufnahme während der Zeit des stationären Aufenthaltes des Kindes (im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB V) medizinisch notwendig, dann können Sie je nach Satzungsregelung Ihrer Krankenkasse, Lohnausfallskosten beantragen. Die Erstattung der Lohnausfallskosten ist in den Leistungskatalogen der Krankenkassen unterschiedlich geregelt. Ob und in welcher Höhe die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet wird, sollten Sie vor dem Krankenhausaufenthalt mit Ihrer Versicherung klären. Sollte die Krankenkasse für Ihre Lohnausfallskosten aufkommen, müssen Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob Sie für den Zeitraum des stationären Aufenthalts unbezahlten Urlaub nehmen können. In den meisten Fällen gewähren die Arbeitgeber unbezahlten Urlaub. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der AG kann den unbezahlten Urlaub verweigern, wenn aufgrund von betrieblichen Gegebenheiten (z. B. Personalmangel / Krankheit) nicht auf Ihre Arbeitskraft verzichtet werden kann. Es ist also eine ‚Kann-Regelung‘.

  • Wenn Ihr Kind das Schulalter bereits erreicht hat, kann die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Entscheidung hierüber trifft vor Ort der jeweils zuständige Oberarzt.

Achtung: Sollten Angehörige nicht als medizinisch-notwendige Begleitperson mit aufgenommen sein, dann haben Sie in der Regel auch keine Möglichkeit auf Erstattung der Lohnausfallkosten durch die Krankenkasse.

  • In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob Sie unbezahlten Urlaub bekommen, ob Sie Überstunden ‚abfeiern’ oder ob Sie Ihren Jahresurlaub nehmen können. Nur wenn Sie Ihren Jahresurlaub oder Ihre Überstunden nehmen, entsteht Ihnen kein Verdienstausfall.

Weitergehende Fragen beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Sozialdienstes (08821 / 701-1182 oder 701-1180)

3. Bezahlt die Krankenkasse die Fahrkosten zum stationären Klinikaufenthalt?

3. Bezahlt die Krankenkasse die Fahrkosten zum stationären Klinikaufenthalt?

Die Krankenkasse ist verpflichtet die Fahrtkosten zur nächstgelegenen geeigneten stationären Behandlungsmöglichkeit zu übernehmen. Dabei wird die An- sowie die Abreise mit einer Eigenbeteiligung (10 % der Kosten; min. 5€, max. 10€ pro An- und Abreise) erstattet. Wenn es wenige Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt eine geeignete Behandlungsmöglichkeit gibt, kann die Krankenkasse höhere Fahrtkosten auch ablehnen. D.h. neben unserer Klinik gibt es in Deutschland weitere kinderrheumatologische spezialisierte Stationen oder Kliniken. Die Krankenkasse wäre im Recht, wenn sie darauf verweist, dass es zu Ihrem Wohnort näher gelegene Behandlungsmöglichkeiten gibt. Die Krankenkasse muss jedoch die Fahrtkosten (abzüglich Ihres Eigenanteils) bis zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit übernehmen. In der Regel prüft die Krankenkasse mittels eines Formulars auch das erforderliche Transportmittel (PKW oder öffentliches Verkehrsmittel) sowie die Notwendigkeit einer Begleitperson. Sollte dies der Fall sein, dann müssen Sie Ihre Angaben durch einen Arzt bestätigen lassen.
Eine Differenz der Fahrtkosten zwischen unserer Klinik und Ihrem Heimatort können Sie steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) geltend machen.

4. Gibt es anderweitige Möglichkeiten meine Auslagen erstattet zu bekommen?

4. Gibt es anderweitige Möglichkeiten meine Auslagen erstattet zu bekommen?

Alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Erkrankung Ihres Kindes entstehen und die Sie nicht durch die Krankenkasse erstattet bekommen, können Sie als ‚außergewöhnliche Belastungen – Krankheitskosten’ in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Darunter fallen z.B. Fahrtkosten zur ambulanten und stationären Versorgung, Unterbringungskosten für einen Elternteil während der stationären Behandlung des Kindes usw. Im Rahmen der Nachteilsausgleiche eines Schwerbehindertenausweises gibt es darüber hinaus pauschale Steuerfreibeträge, die Ihre finanzielle Belastung weiter reduzieren können. Das jeweils aktuelle 'Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern' erhalten Sie unter www.bvkm.de

  • Anfahrt
  • Kontakt
  • Multimedia
  • Ihre Spende
  • Seitenübersicht
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Netiquette
  • Besuchen Sie uns auf Facebook!
  • Besuchen Sie uns auf Instagram!
  • Empfehlen Sie uns per E-Mail weiter!

Copyright 2020 Kinderklinik Garmisch-Partenkirchen gGmbH